LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 07.12.2011
L 2 R 335/11
Normen:
SGB IV § 26 Abs. 2; SGB IV § 26 Abs. 1 S. 2-3; SGB IV § 27;
Vorinstanzen:
SG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 138/09

Rückerstattung von Beiträgen zur gesetzlichen RentenversicherungZu Recht entrichtete PflichtbeiträgeMateriellrechtliche NeuqualifizierungIntertemporales Sozialrecht

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07.12.2011 - Aktenzeichen L 2 R 335/11

DRsp Nr. 2016/11062

Rückerstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung Zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge Materiellrechtliche Neuqualifizierung Intertemporales Sozialrecht

1. Der Tatbestand des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV beinhaltet eine materiellrechtliche Frist. 2. Ungeachtet dessen, dass diese Vorschrift ihrerseits im Tatbestand hinsichtlich der maßgeblichen Frist auf die Verjährungsvorschrift des § 27 Abs. 2 SGB IV verweist, begründet § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV - ebenso wie die vorausgehende mit der Formulierung "Gleiches gilt" in Bezug genommene Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB IV - nach seinem klaren Wortlaut keine Verjährung der Beitragserstattungsforderungen, sondern eine materiellrechtliche Umgestaltung der anfänglich zu Unrecht gezahlten Beiträge in zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. 3. Mit dieser materiellrechtlichen Neuqualifizierung korrespondiert lediglich - ebenfalls materiellrechtlich - der Ausschluss von Erstattungsansprüchen; diese entfallen aufgrund der materiellrechtlichen Bewertungsänderung, aufgrund ihres materiellrechtlichen Wegfalls stellt sich gar nicht mehr die Frage ihrer Verjährung. 4. Nach den allgemeinen Grundsätzen für das intertemporale Sozialrecht ist ein Rechtssatz grundsätzlich auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden, nicht hingegen auf bereits verwirklichte Tatbestände.