LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2013
2 Sa 403/13
Normen:
BGB § 267 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1 S. 1; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 2; BGB § 818 Abs. 3; EStG § 38 Abs. 2; EStG § 41c Abs. 4; EStG § 42 d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42 d Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 740/12

Rückerstattungsanspruch der Arbeitgeberin bei irrtümlich ohne Steuerabzug erfolgter Auszahlung einer Abfindung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 403/13

DRsp Nr. 2014/7279

Rückerstattungsanspruch der Arbeitgeberin bei irrtümlich ohne Steuerabzug erfolgter Auszahlung einer Abfindung

1. Die Arbeitgeberin kann gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG die Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer vom Arbeitnehmer verlangen, wenn sie zu wenig Lohnsteuern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat; das gilt unabhängig davon, ob die Arbeitgeberin freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheids die Steuerforderung für den Arbeitnehmer erfüllt. 2. Die Arbeitgeberin haftet zwar gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG für die Lohnsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen hat; beim Einbehalt und der Abführung der Lohnsteuer erfüllt die Arbeitgeberin jedoch eine fremde Schuld, denn Schuldner der Lohnsteuer ist gemäß § 38 Abs. 2 EStG der Arbeitnehmer. 3. Soweit die Haftung der Arbeitgeberin reicht, sind Arbeitgeberin und Arbeitnehmer gemäß § 42d Abs. 3 EStG Gesamtschuldner; im Verhältnis von Arbeitgeberin und Arbeitnehmer zueinander ist grundsätzlich allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung.