ArbG Trier, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 740/12
Rückerstattungsanspruch der Arbeitgeberin bei irrtümlich ohne Steuerabzug erfolgter Auszahlung einer Abfindung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 403/13
DRsp Nr. 2014/7279
Rückerstattungsanspruch der Arbeitgeberin bei irrtümlich ohne Steuerabzug erfolgter Auszahlung einer Abfindung
1. Die Arbeitgeberin kann gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 42d Abs. 1 Nr. 1EStG die Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer vom Arbeitnehmer verlangen, wenn sie zu wenig Lohnsteuern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat; das gilt unabhängig davon, ob die Arbeitgeberin freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheids die Steuerforderung für den Arbeitnehmer erfüllt.2. Die Arbeitgeberin haftet zwar gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1EStG für die Lohnsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen hat; beim Einbehalt und der Abführung der Lohnsteuer erfüllt die Arbeitgeberin jedoch eine fremde Schuld, denn Schuldner der Lohnsteuer ist gemäß § 38 Abs. 2EStG der Arbeitnehmer.3. Soweit die Haftung der Arbeitgeberin reicht, sind Arbeitgeberin und Arbeitnehmer gemäß § 42d Abs. 3EStG Gesamtschuldner; im Verhältnis von Arbeitgeberin und Arbeitnehmer zueinander ist grundsätzlich allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung.
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