VG Freiburg - Urteil vom 27.02.2019
4 K 1861/18
Normen:
SGB X § 112; SGB VIII § 93 Abs. 1 S. 3; SGB VIII § 94 Abs. 3 S. 1;

Rückerstattungsanspruch; Kostenbeteiligung; Kindergeld

VG Freiburg, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 4 K 1861/18

DRsp Nr. 2019/4371

Rückerstattungsanspruch; Kostenbeteiligung; Kindergeld

§ 94 Abs. 3 SGB VIII kann nicht im Wege entsprechender (analoger) Anwendung dahin erweitert werden, dass auch Kinder und Jugendliche, die selbst Anspruch auf Kindergeld haben, den dort geregelten Mindestkostenbeitrag entrichten müssen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 112; SGB VIII § 93 Abs. 1 S. 3; SGB VIII § 94 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Kostenrückerstattung für eine Jugendhilfemaßnahme in Höhe des Kindergeldes.

Die Beklagte leistete vom 28.12.2010 bis zum 31.08.2015 Jugendhilfe als betreutes Jugendwohnen für den unbegleiteten und zunächst minderjährigen Flüchtling X (*X.X.1994). Unter dem 09.09.2015 beantragte sie für diesen bei der Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse, Kindergeld. Diese bewilligte dem Jugendlichen -letztlich - rückwirkend ab dem 01.04.2014 Kindergeld (Bescheide vom 10.11.2015 und vom 01.02.2016) und zahlte dieses der Beklagten aus. Gemäß Schreiben vom 05.02.2017 erstattete die Beklagte der Familienkasse Kindergeld in Höhe von 3.160,00 EUR, da sie keinen Anspruch auf das Kindergeld habe, weil sie den Jugendlichen nicht zu einem Kostenbeitrag heranziehen könne.