OLG Braunschweig - Urteil vom 23.02.2023
9 U 3/22
Normen:
GlüStV § 4 Abs. 4; GlüStV (2012) § 4 Abs. 4; GlüStV (2011) § 4 Abs. 4; EuGVVO Art. 17; EuGVVO Art. 18 Abs. 1; Rom I-VO Art. 6; Rom I-VO Art. 12; Rom II-VO Art. 10 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 305; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 762; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 817 S. 2; BGB § 242; StGB § 285;
Fundstellen:
DVBl 2023, 885
MDR 2023, 618
WKRS 2023, 14405
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1177/22

Rückforderung der Einsätze bei unerlaubtem Glücksspiel im Internet

OLG Braunschweig, Urteil vom 23.02.2023 - Aktenzeichen 9 U 3/22

DRsp Nr. 2023/3564

Rückforderung der Einsätze bei unerlaubtem Glücksspiel im Internet

1. Auch, sofern es sich bei § 4 Abs. 4 GlückStV in der Fassung vom 15.12.2011 (in Niedersachsen in Kraft seit dem 1. Juli 2012) um ein einseitiges gesetzliches Verbot handelt, das sich nur gegen den Veranstalter des unerlaubten Glücksspiels im Internet richtet, so kann der dagegen gerichtete Verstoß des Veranstalters dazu führen, dass sein mit einem Spieler zu dessen Teilnahme geschlossener Vertrag (Spielvertrag) gemäß § 134 BGB nichtig ist. 2. Öffentlich-rechtliche Regelungen und Befugnisse von Behörden der Spielaufsicht schließen im Einzelfall eine zivilrechtliche Nichtigkeit infolge einer Verletzung von § 4 Abs. 4 des GlückStV 2012 und die Möglichkeit eines sich daraus ergebenden bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruchs für Spieleinsätze eines Teilnehmers an einem unerlaubten Online-Glücksspiel gegen dessen Veranstalter nicht aus. 3. Der Ausschluss der bereicherungsrechtlichen Rückforderung nach § 817 Satz 2 BGB setzt voraus, dass der Leistende vorsätzlich, also bewusst verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat; dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat.