LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.07.2005
8 Sa 982/04
Normen:
BGB § 611 § 812 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach - 5 Ca 712/04 - 14.10.2004,

Rückforderung einer Abfindung nach Zahlung von Arbeitslosengeld bei Aufhebungsvereinbarung unter Vorbehalt staatlicher Leistungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.07.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 982/04

DRsp Nr. 2005/13046

Rückforderung einer Abfindung nach Zahlung von Arbeitslosengeld bei Aufhebungsvereinbarung unter Vorbehalt staatlicher Leistungen

1. Der Arbeitnehmer ist zur teilweisen Rückzahlung einer vom Arbeitgeber gezahlten Abfindung verpflichtet, wenn deren Höhe teilweise von Bescheiden des Arbeitsamtes abhängig gemacht wurde und sich durch eine sozialrechtliche Klage des Arbeitnehmers eine erhebliche Nachzahlung von Arbeitslosengeld und damit eine Überzahlung der vereinbarten Abfindung ergibt.2. Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist insoweit die unter dem zulässigen Vorbehalt einer Nachberechnung stehende Regelung des Aufhebungsvertrages, wenn dort nicht nur geregelt ist, dass die Höhe der Abfindung unter anderem von der Dauer und Höhe eines eventuellen Arbeitslosengeldes, "das erst mit den entsprechenden Bescheiden des Arbeitsamtes feststeht", abhängt sondern auch, dass unter anderem "Minderungen" auftreten können; eines Rückgriffs auf § 812 BGB bedarf es nicht.

Normenkette:

BGB § 611 § 812 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Teilrückzahlung einer Abfindung, die auf der Grundlage einer u.a. an Leistungen des Arbeitsamtes gekoppelten Aufhebungsvereinbarung vom 21.10.1997 gewährt wurde.