SG Karlsruhe - Urteil vom 20.12.2007
S 4 R 172/07
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 § 48 Abs. 4 ;

Rückforderung einer überzahlten Witwerrente wegen fehlerhafter Freibetragsberücksichtigung

SG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - Aktenzeichen S 4 R 172/07

DRsp Nr. 2008/9250

Rückforderung einer überzahlten Witwerrente wegen fehlerhafter Freibetragsberücksichtigung

Für die Rücknahme eines Bewilligungsbescheids für eine große Witwerrente nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 muss die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis vom Wegfall oder Ruhen der Bezugsberechtigung in dem Zeitpunkt bestanden haben, in dem der Empfänger Kenntnis von der Auszahlung oder Weiterleitung erhalten hat. Zum späteren Nachweis des Kennens oder Kennenmüssens hat die Behörde bereits bei Erlass des Dauerverwaltungsakts auf alle möglichen Ruhens- oder Wegfallvorschriften ausführlich und deutlich hinzuweisen. Der Begünstigte ist nicht verpflichtet, die Rechtsentwicklung zu beobachten. Weitere Voraussetzung für eine Aufhebung nach Nr. 4 ist, dass eine Verpflichtung zur Mitteilung des Wegfall- oder Ruhenstatbestands bestanden hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]