OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.12.2023
12 A 1797/23
Normen:
AFBG § 9a Abs. 1; AFBG § 16 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1832/22

Rückforderung einer unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleisteten Aufstiegsfortbildungsförderung für ein wiederholtes zweites Fachschuljahr geleistet worden sei, habe gemäß unter dem Vorbehalt der Rückforderung gestanden

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2023 - Aktenzeichen 12 A 1797/23

DRsp Nr. 2024/1314

Rückforderung einer unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleisteten Aufstiegsfortbildungsförderung für ein wiederholtes zweites Fachschuljahr geleistet worden sei, habe gemäß unter dem Vorbehalt der Rückforderung gestanden

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

AFBG § 9a Abs. 1; AFBG § 16 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.