LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.08.2017
2 Sa 243/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4991/14

Rückforderung gezahlten Arbeitsentgelts wegen Nichterbringung der Arbeitsleistung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 243/16

DRsp Nr. 2018/4953

Rückforderung gezahlten Arbeitsentgelts wegen Nichterbringung der Arbeitsleistung

1. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers besteht nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Der Anspruch setzt mithin voraus, dass der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte. 2. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitraum der Entgeltfortzahlung aufgrund seiner fehlenden Leistungsbereitschaft unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Vergütungsanspruch hatte.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.02.2016 - 6 Ca 4991/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.509,72 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.07.2015 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 5/9 und der Beklagte zu 4/9. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand

1. - - - - - - - - 2. 3. 1. 2. 3.