LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.05.2017
4 Sa 421/16
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1091/15

Rückforderung gezahlter Prämien durch den Arbeitgeber

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 421/16

DRsp Nr. 2018/1517

Rückforderung gezahlter Prämien durch den Arbeitgeber

Die Zahlung von Prämien an einen Arbeitnehmer ist nicht ohne Rechtsgrund i.S. von § 812 Abs. 1 BGB erfolgt, wenn jeder einzelnen Prämienzahlung eine schriftlich dokumentierte Zahlungsanordnung eines im Außenverhältnis vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds zugrunde liegt. Darauf, ob die betreffenden freiwilligen Leistungen aus objektiver Sicht gerechtfertigt waren, kommt es nicht an. Denn bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers, auf die keinerlei Rechtsanspruch besteht, bildet allein die irgendwie nach außen hin zum Ausdruck gekommene Entscheidung des Arbeitgebers, die Leistungen zu gewähren, den rechtlichen Grund i.S. von § 812 Abs. 1 BGB.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 7.7.2016, Az. 11 Ca 1091/15, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

1)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 73,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz mit dem 18.3.2016 zu zahlen.

2)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand