Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. September 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.777,35 Euro festgesetzt.
I
Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt die Rücküberweisung überzahlter Rentenleistungen, die nach dem Tode der Rentenempfängerin auf deren Konto beim beklagten Geldinstitut überwiesen worden waren.
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