LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.09.2017
L 10 R 1734/17
Normen:
SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 20.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 5948/15

Rückforderung nach dem Tode des Versicherten überzahlter RenteKeine Klagebefugnis von Erben der Witwe gegen den Rückforderungsbescheid

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen L 10 R 1734/17

DRsp Nr. 2017/15188

Rückforderung nach dem Tode des Versicherten überzahlter Rente Keine Klagebefugnis von Erben der Witwe gegen den Rückforderungsbescheid

Erben (hier nach griechischem Erbrecht) der Witwe des Versicherten können nicht erfolgreich gegen einen an die Witwe des Versicherten gerichteten Bescheid, mit dem der Rentenversicherungsträger nach dem Tode des Versicherten überzahlte und von der Witwe verbrauchte Rente zurückfordert (§ 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI), klagen.

1. Das BSG hat entschieden, dass § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI eine Rechtsnachfolge im Erbgang ausschließt. 2. Es hat diese Regelung, wonach ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X unberührt bleibt, als eine eigene Regelung für die Haftung der Erben, die diesen Personenkreis nicht der verschärften Haftung des Satzes 1 unterwerfe, sondern zu seinen Gunsten die Anwendung der Vertrauensschutzregelungen des SGB X vorsehe, angesehen und ausgeführt, dieses gesetzgeberische Anliegen würde unterlaufen, wenn der Anspruch nach Satz 1 eine Nachlassverbindlichkeit wäre, für die der Erbe dann ohne die Möglichkeit, Vertrauensschutzgesichtspunkte geltend zu machen, einzustehen hätte.