LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.11.2019
L 11 KR 3587/19 ER-B
Normen:
SGB X § 66 Abs. 4 S. 1; VwVG § 3 Abs. 2 Buchst. a); VwVG § 4; AO § 249 Abs. 1 S. 3; AO § 256; AO § 361;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 3759/19

Rückforderung rückständiger Beiträge durch die gesetzliche KrankenkassenUnzulässigkeit des Rechtsbehelfs gegen eine Vollstreckungsanordnung der Krankenkasse bei Vollstreckung nach dem VwVG durch das Hauptzollamt als zuständige Vollstreckungsbehörde

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2019 - Aktenzeichen L 11 KR 3587/19 ER-B

DRsp Nr. 2020/562

Rückforderung rückständiger Beiträge durch die gesetzliche Krankenkassen Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs gegen eine Vollstreckungsanordnung der Krankenkasse bei Vollstreckung nach dem VwVG durch das Hauptzollamt als zuständige Vollstreckungsbehörde

Wählt die Krankenkasse die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG), ist die zuständige Vollstreckungsbehörde für Geldforderungen das Hauptzollamt. Die Vollstreckungsanordnung der Krankenkasse ist eine rein verwaltungsinterne Maßnahme. Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckungsanordnung sind unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16.10.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 66 Abs. 4 S. 1; VwVG § 3 Abs. 2 Buchst. a); VwVG § 4; AO § 249 Abs. 1 S. 3; AO § 256; AO § 361;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, die von der Antragsgegnerin wegen rückständiger Beitragsforderungen für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2013 betrieben wird.