LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.07.2017
3 Sa 35/17
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 344/16

Rückforderung überzahlter Bezüge nach Abweisung der Klage einer Arbeitnehmerin in der RevisionsinstanzGeltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.07.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 35/17

DRsp Nr. 2018/1001

Rückforderung überzahlter Bezüge nach Abweisung der Klage einer Arbeitnehmerin in der Revisionsinstanz Geltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes

1. Haben das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht den Arbeitgeber antragsgemäß zur Zahlung einer Mehrvergütung aufgrund einer Höhergruppierung verurteilt, so steht dem Arbeitgeber nach Abweisung der Klage in der Revisionsinstanz ein Anspruch auf Erstattung der überzahlten Bezüge zu, wenn er zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage der arbeits- und landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung die dort ausgeurteilte höhere Vergütung gezahlt hat. 2. Der Arbeitnehmer kann dem Erstattungsanspruch auch nicht Ansprüche aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes entgegen halten, wenn er insoweit eine ihm vom Arbeitgeber angetragene Änderung des Arbeitsvertrages abgelehnt hat. Denn aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz folgt kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung der Vorteile, die der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern vertraglich schuldet, die eine entsprechendes Angebot angenommen haben.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.12.2016, Az.: 6 Ca 344/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; BGB § 611;
1. 2. 3.