Die Parteien streiten um den Zeitpunkt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und um Rückzahlung von Lohn.
Der Kläger war bei dem Beklagten seit 02.04.2002 als Kraftfahrer zu einem monatlichen Bruttolohn von EUR 1.950,-- gemäß Arbeitsvertrag vom 02.04.2002 (Bl. 34 f. d. A.) beschäftigt. Mit Kündigung vom 20.07.2002 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Bl. 5 d. A.). Mit Schreiben vom 09.08.2002 teilte der Beklagte mit, dass ihr Arbeitsverhältnis zum 10.08.2002 ende (Bl. 6 d. A.). Vom 06.08.2002 bis 17.08.2002 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Der Kläger ist nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Bei seiner Einstellung legte er einen gefälschten Führerschein der Klasse 2 vor. Mit Schreiben vom 13.11.2002 hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung angefochten (Bl. 31 d. A.).
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