VG Stuttgart - Urteil vom 08.05.2020
11 K 8776/18
Normen:
BAföG § 20 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2;

Rückforderung von Ausbildungsförderung; Auslands-BAföG; Unterbrechung der Ausbildung

VG Stuttgart, Urteil vom 08.05.2020 - Aktenzeichen 11 K 8776/18

DRsp Nr. 2021/18341

Rückforderung von Ausbildungsförderung; Auslands- BAföG; Unterbrechung der Ausbildung

Der Gesetzgeber des Ausbildungsförderungsrechts hat mehrere Gesetzesbestimmungen geschaffen, die dazu führen können, dass geleistete Ausbildungsförderung zurückerstattet werden muss. Kommt eine der besonderen Reglungen nach § 20 BAföG zur Anwendung, bleibt die allgemeinere Regelung nach dem SGB X außer Betracht. Eine Unterbrechung der Ausbildung zeichnet sich dadurch aus, dass bei weiterbestehender organisationsrechtlicher Zugehörigkeit zur Ausbildungsstätte die das Ausbildungsverhältnis prägenden Umstände vorübergehend eingestellt werden. Im Rahmen eines Hochschulstudiums sind dies der Besuch von Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Seminare, Übungen, Laborpraktika o.ä.) und der Verzicht auf das Erbringen von Studienleistungen, die nach der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung im jeweiligen Studienabschnitt vorgesehen sind. Welche Motivation dem zugrunde liegt, ist dabei unerheblich. Lässt ein Auszubildender sein Studium vorübergehend "schleifen", erbringt er nur weniger als die "an sich" vorgesehenen Studienleistungen bzw. nimmt an weniger Lehrveranstaltungen teil, liegt vielleicht eine Vernachlässigung aber noch keine Unterbrechung vor. Eine förmliche Beurlaubung durch die Ausbildungsstätte stellt in jedem Fall eine Unterbrechung dar.