OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.05.2022
4 L 80/21
Normen:
SGB X § 50 Abs. 1; VwVfG § 41; BAföG § 53; BAföG § 15b Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 32/20

Rückforderung von Ausbildungsförderung bei Abschluss der Hochschulausbildung

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.05.2022 - Aktenzeichen 4 L 80/21

DRsp Nr. 2022/8148

Rückforderung von Ausbildungsförderung bei Abschluss der Hochschulausbildung

Aus dem Wortlaut und nach dem Sinn und Zweck des § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG ergibt sich, dass es für die Beendigung einer Hochschulausbildung weder auf eine Abschlussprüfung oder ein Zeugnis noch auf das "Gesamtergebnis aus der Summe mehrerer Prüfungsleistungen" noch auf das "Gesamtergebnis in Form einer Note" ankommt, sondern ausschließlich auf den von einer Benotung unabhängigen erfolgreichen Abschluss des letzten Ausbildungsabschnitts. Mit dem Bestehen der letzten Prüfung und der damit verbundenen Gewissheit, das Studium erfolgreich abgeschlossen zu haben, endet die Förderung.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 20. Januar 2021 - 5 A 32/20 HAL - geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 50 Abs. 1; VwVfG § 41; BAföG § 53; BAföG § 15b Abs. 3;

Tatbestand