BSG - Beschluss vom 10.08.2021
B 5 R 154/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 218/20

Rückforderung von BerufsunfähigkeitsrenteGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 10.08.2021 - Aktenzeichen B 5 R 154/21 B

DRsp Nr. 2021/14240

Rückforderung von Berufsunfähigkeitsrente Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Aufhebung eines Rentenbescheids und Geltendmachung einer Erstattungsforderung iHv 3038,50 Euro.