LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.02.2017
4 Sa 154/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3085/15

Rückforderung von eigenmächtig durch den Arbeitnehmer zu seinen Gunsten unberechtigt angewiesenen Gehaltsbestandteilen durch den ArbeitgeberVerjährung von Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 154/16

DRsp Nr. 2017/8501

Rückforderung von eigenmächtig durch den Arbeitnehmer zu seinen Gunsten unberechtigt angewiesenen Gehaltsbestandteilen durch den Arbeitgeber Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers

1. Hat ein als Personalleiter eingesetzter Arbeitnehmer unberechtigt zu seinen Gunsten die Auszahlung von ihm nicht zustehenden Gehaltsbestandteilen veranlasst, so steht dem Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 266 Abs. 1 StGB zu. 2. Der Arbeitnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass der Schadensersatzanspruch nach dem für den Betrieb geltenden Manteltarifvertrag verfallen ist, wenn das Arbeitsverhältnis als „nicht einem Tarifvertrag unterliegenden Anstellungsvertrag“ ausdrücklich der Geltung des Tarifvertrages ausgenommen worden ist. 3. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die üblichen Merkmale eines leitenden Angestellten wie etwa die Erteilung von Prokura nicht erfüllt. Insbesondere steht ihm kein Anspruch auf Vertragsanpassung gem. § 313 Abs. 1 BGB zu, da ihm das Festhalten an dem unveränderten Vertrag, insbesondere auch unter Berücksichtigung der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung nicht unzumutbar ist.