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Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision dagegen, dass die Vorinstanzen ihren Anspruch auf Rückzahlung von Eingliederungszuschüssen auf die Hälfte des Förderungsbetrags (4.720,94 DM) begrenzt haben.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin durch Bescheid vom 11. September 1998 einen Eingliederungszuschuss in Höhe von 2.360,47 DM monatlich für die Einstellung des Arbeitslosen M. als Lager- und Transportarbeiter ab 1. Juni 1998 bis zum 30. November 1998. Das Arbeitsverhältnis wurde durch fristlose Kündigung der Klägerin am 5. Oktober 1998 beendet. Die Beklagte hatte zuvor Eingliederungszuschüsse für die Monate Juni bis September 1998 in Höhe von insgesamt 9.441,88 DM an die Klägerin gezahlt.
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