LAG Hamm - Urteil vom 14.01.2011
7 Sa 1386/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 488 Abs. 1 S. 1; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 752/10

Rückforderung von Fortbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Zahlungsklage der Arbeitgeberin bei Darlehensgewährung ohne unmittelbares betriebliches Interesse

LAG Hamm, Urteil vom 14.01.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 1386/10

DRsp Nr. 2011/5681

Rückforderung von Fortbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Zahlungsklage der Arbeitgeberin bei Darlehensgewährung ohne unmittelbares betriebliches Interesse

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die dem Arbeitgeber einen Rückzahlungsanspruch für verauslagte Kosten einer Fortbildung gewähren, sind nicht unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn die Fortbildung auf Wunsch und im Interesse des Arbeitnehmers ohne ein eigenes unmittelbares betriebliches Interesse des Arbeitgebers erfolgt ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.07.2010 – 2 Ca 752/10 – wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte die erstinstanzlichen Kosten mit Ausnahme der Kosten trägt, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Bielefeld entstanden sind. Diese Kosten trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 488 Abs. 1 S. 1; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückforderung von Aus- und Fortbildungskosten.