BSG - Urteil vom 14.05.2020
B 14 AS 28/19 R
Normen:
SGB II § 6 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 8; SGB II § 44; SGB II § 44b Abs. 1 S. 2; SGB II § 44b Abs. 4 S. 1-2; SGB II § 44c Abs. 2 S. 2 Nr. 4; SGB X § 50 Abs. 3; SGB X § 89 Abs. 1; SGB X § 90 S. 2; VwVG § 3 Abs. 1 Hs. 1; VwVG § 3 Abs. 2; VwVG § 3 Abs. 3; VwVG § 5 Abs. 1; AO § 256; AO § 257 Abs. 1 Nr. 2-3; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BSGE 130, 144
NZS 2020, 1000
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 7/16
SG Duisburg, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 AL 245/14

Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIWirksamkeit der Übertragung des Forderungseinzugs vom Jobcenter auf die Bundesagentur für ArbeitBegründung eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses zum Adressaten der Zahlungsaufforderung zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Einleitung einer VollstreckungZulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 14.05.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 28/19 R

DRsp Nr. 2020/12643

Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Wirksamkeit der Übertragung des Forderungseinzugs vom Jobcenter auf die Bundesagentur für Arbeit Begründung eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses zum Adressaten der Zahlungsaufforderung zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Einleitung einer Vollstreckung Zulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Überträgt eine Behörde den Einzug ihrer Forderungen auf eine weitere Behörde, begründet dies ein Rechtsverhältnis zwischen dieser weiteren Behörde und dem Vollstreckungsschuldner. 2. Die mit dem Forderungseinzug beauftragte Behörde erhält die Garantenstellung für die Statthaftigkeit der Vollstreckung und hat die das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen betreffenden Rügen zu prüfen.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2017 aufgehoben, soweit die Befugnis der Beklagten im Streit steht, unter den Geschäftszeichen C536W8878 und 6201001340420 mehr als 641,40 Euro geltend zu machen und soweit das Landessozialgericht über den Hilfsantrag auf Erlass von Forderungen entschieden hat.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 6 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 8; SGB II § 44;