Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2017 aufgehoben, soweit die Befugnis der Beklagten im Streit steht, unter den Geschäftszeichen C536W8878 und 6201001340420 mehr als 641,40 Euro geltend zu machen und soweit das Landessozialgericht über den Hilfsantrag auf Erlass von Forderungen entschieden hat.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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