BSG - Urteil vom 09.12.1998
B 9 V 48/97 R
Normen:
BVG § 66 Abs. 2 S. 4; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 3, § 118 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BSGE 83, 176
NZS 1999, 411
SozR-3 2600 § 118 Nr. 4

Rückforderung von Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten vom Geldinstitut

BSG, Urteil vom 09.12.1998 - Aktenzeichen B 9 V 48/97 R

DRsp Nr. 1999/6594

Rückforderung von Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten vom Geldinstitut

1. Eine zu Unrecht überwiesene Geldleistung kann der Leistungsträger von dem Geldinstitut auch dann nicht nach § 118 Abs. 3 SGB VI zurückfordern, wenn sie einem durchgehend im Soll befindlichen Girokonto gutgeschrieben und über das Konto später bis zur Rückforderung durch einen anderen Berechtigten als die Bank in Höhe eines entsprechenden Betrages verfügt worden ist.2. Wenn das Geldinstitut nach dem Ableben des Berechtigten eine von diesem noch zu Lebzeiten zur Einziehung erteilte Lastschrift abbucht, so ist über das Konto des verstorbenen Leistungsberechtigten auch dann "anderweitig verfügt" i.S.. des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB 6. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 66 Abs. 2 S. 4; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 3, § 118 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von laufenden Sozialleistungen, die der Kläger nach dem Tode der Leistungsberechtigten auf deren bei der Beklagten geführtes Konto überwiesen hat.