BSG - Urteil vom 17.07.1996
5 RJ 42/95
Normen:
SGB I § 42 Abs. 2 S. 2 § 17 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB X § 32 ; SozZuschlG § 1 ;
Fundstellen:
BSGE 79, 61
NZS 1997, 82
SozR 3-1200 § 42 Nr. 5
AuA 1997, 167
AuA 1997, 211
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 23.03.1995

Rückforderung von Sozialzuschlägen zu einer Rente im Beitrittsgebiet

BSG, Urteil vom 17.07.1996 - Aktenzeichen 5 RJ 42/95

DRsp Nr. 1997/371

Rückforderung von Sozialzuschlägen zu einer Rente im Beitrittsgebiet

1. Der Sozialzuschlag zu einer Rente im Beitrittsgebiet kann wegen Überschreitens der maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht wie ein Vorschuß iS. des § 42 SGB I zurückgefordert werden. Er ist kein Bestandteil der Rente und steht auch dem Grunde nach nur dann zu, wenn ua die Einkommensgrenzen unterschritten werden.2. Bei § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I, der die Leistungsträger generell zu Aktivitäten im Hinblick auf eine zügige Leistungserbringung verpflichtet, handelt es sich um Verfahrensrecht, das den materiellen Rechtsanspruch voraussetzt. Daraus läßt sich nicht unbedingt eine "Ermächtigung" zur Leistungsausweitung herleiten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 42 Abs. 2 S. 2 § 17 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB X § 32 ; SozZuschlG § 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Sozialzuschläge für die Zeit von Januar 1992 bis Februar 1993.