OLG Stuttgart - Urteil vom 30.01.2017
9 U 34/13
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; RBerG Art. 1 § 1; BGB § 134; BGB § 171;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 128/11

Rückforderung von Tilgungsbeiträgen hinsichtlich eines zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie im Rahmen eines Bauherrenmodells aufgenommenen Darlehens

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2017 - Aktenzeichen 9 U 34/13

DRsp Nr. 2018/950

Rückforderung von Tilgungsbeiträgen hinsichtlich eines zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie im Rahmen eines Bauherrenmodells aufgenommenen Darlehens

Auch wenn eine im Rahmen eines Bauherrenmodells erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB nichtig war, ist der Vollmachtgeber gleichwohl an einen in seinem Namen abgeschlossenen Darlehensvertrag gebunden, wenn dem Darlehensgeber die Vollmacht vorgelegt wurde und ihm die Nichtigkeit nicht bekannt war.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.01.2013, Az. 12 O 128/11, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert des Berufungsverfahrens (gemäß Beschluss vom 25.01.2017): 80.000,00 €

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; RBerG Art. 1 § 1; BGB § 134; BGB § 171;

Gründe

I.

1. 2. 3.