LSG Sachsen - Urteil vom 23.10.2018
L 9 KR 105/15
Normen:
BGB §§ 812 ff.;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 300/14

Rückforderung von Vergütung für Leistungen der BehandlungspflegeÖffentlich-rechtlicher ErstattungsanspruchRechtswidrige Vermögensverschiebung im bereicherungsrechtlichen SinneLeistungserbringung entgegen einer besonderen gesetzlichen Regelung oder vertraglichen Vereinbarung

LSG Sachsen, Urteil vom 23.10.2018 - Aktenzeichen L 9 KR 105/15

DRsp Nr. 2018/17445

Rückforderung von Vergütung für Leistungen der Behandlungspflege Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch Rechtswidrige Vermögensverschiebung im bereicherungsrechtlichen Sinne Leistungserbringung entgegen einer besonderen gesetzlichen Regelung oder vertraglichen Vereinbarung

1. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts hergeleitet und setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind.2. Ein solcher Anspruch und damit eine rechtswidrige Vermögensverschiebung im bereicherungsrechtlichen Sinne besteht auch dann, wenn eine Leistung zwar evtl. nicht ohne rechtlichen Grund, jedoch entgegen einer besonderen gesetzlichen Regelung bzw. vertraglichen Vereinbarung erbracht wurde.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. März 2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 1.900,63 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 812 ff.;

Tatbestand: