Das Versäumnisurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. März 2018 -
Die weiteren Kosten trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Rückzahlung angeblich zu Unrecht geleisteter Beiträge an die beklagten Sozialkassen.
Die Beklagte zu 1. ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK), die Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren erbringt. Für Beitragsansprüche ab 1. Januar 2010 ist sie die Einzugsstelle für den tariflichen Sozialkassenbeitrag. Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK), die Beklagte zu 2., gewährt zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten. Beides sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Beide Einrichtungen treten im Rechtsverkehr unter der Bezeichnung "Soka-Bau" auf.
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