LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.06.2018
10 Sa 1550/17
Normen:
BGB § 812; SokaSiG § 7; ZPO § 539;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 260/17

Rückforderung von vor Geltung des SoKaSiG gezahlten Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im BaugewerbeVerfassungsmäßigkeit des SoKaSiG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.06.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 1550/17

DRsp Nr. 2018/15587

Rückforderung von vor Geltung des SoKaSiG gezahlten Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe Verfassungsmäßigkeit des SoKaSiG

Das SokaSiG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und stellt einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen von in der Vergangenheit durch die Bauarbeitgeber gezahlten Beiträgen dar.

Tenor

Das Versäumnisurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. März 2018 - 10 Sa 1550/17 - bleibt aufrecht erhalten.

Die weiteren Kosten trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812; SokaSiG § 7; ZPO § 539;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Rückzahlung angeblich zu Unrecht geleisteter Beiträge an die beklagten Sozialkassen.

Die Beklagte zu 1. ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK), die Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren erbringt. Für Beitragsansprüche ab 1. Januar 2010 ist sie die Einzugsstelle für den tariflichen Sozialkassenbeitrag. Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK), die Beklagte zu 2., gewährt zusätzliche Leistungen zu den gesetzlichen Renten. Beides sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Beide Einrichtungen treten im Rechtsverkehr unter der Bezeichnung "Soka-Bau" auf.