BGH - Urteil vom 21.01.1998
IV ZR 214/96
Normen:
VBLS § 70;
Fundstellen:
BB 1998, 958
BGHR VBLS § 70 Rückzahlung 1
NJW-RR 1998, 1425
VersR 1998, 477
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Rückforderungsanspruch einer Zusatzversorgungskasse

BGH, Urteil vom 21.01.1998 - Aktenzeichen IV ZR 214/96

DRsp Nr. 1998/3514

Rückforderungsanspruch einer Zusatzversorgungskasse

»Bestimmt die Satzung einer Zusatzversorgungskasse unter Abänderung des gesetzlichen Bereicherungsrechts, daß Beträge zurückzuzahlen sind, die aufgrund von Erhöhungen der gesetzlichen Rente zuviel geleistet wurden, so ist diese Bestimmung auch anzuwenden, wenn die Überzahlung auf einer fehlerhaften EDV-Eingabe der gesetzlichen Rente durch die Versorgungskasse beruht.«

Normenkette:

VBLS § 70;

Tatbestand:

Die Klägerin leistet für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Bereich rheinischer Städte und Kreise eine Zusatzversorgungsrente. Der Beklagte war früher als Busfahrer bei den Stadtwerken B. beschäftigt.

Aufgrund eines Bescheides der Klägerin vom 3. April 1989 erhielt er monatliche Zahlungen von 779,70 DM seit dem 1. September 1988. Infolge eines Anpassungsbescheides vom gleichen Tage erhielt der Beklagte von der Klägerin seit dem 1. Januar 1989 eine Zusatzrente von monatlich 1.235,40 DM. Der Grund für die verschiedenen Beträge bestand darin, daß die Versorgungsrente zunächst in Höhe von 455,70 DM aufgrund des an den Beklagten gezahlten Krankengeldes ruhte. Hierauf wurde der Beklagte auf Seite 6 des Bescheides vom 3. April 1989 hingewiesen.