LSG Bayern - Beschluss vom 17.09.2019
L 16 AS 568/19 B ER
Normen:
SGB II § 31; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 10;
Vorinstanzen:
SG München, vom 02.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 1345/19

Rückgängigmachung der Wirkungen eines Sanktionsbescheids

LSG Bayern, Beschluss vom 17.09.2019 - Aktenzeichen L 16 AS 568/19 B ER

DRsp Nr. 2020/248

Rückgängigmachung der Wirkungen eines Sanktionsbescheids

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. August 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 31; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 10;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Rückgängigmachung der Wirkungen eines Sanktionsbescheids gemäß § 31 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Die 1980 geborene Antragstellerin ist Diplom-Politologin und seit vielen Jahren arbeitslos. Zuletzt hatte sie bis Ende 2009 als freiberufliche Mitarbeiterin bei der G. gearbeitet. Seit 2012 bezieht sie vom Antrags- und Beschwerdegegner Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe des jeweiligen Regelbedarfs. Kosten der Unterkunft und Heizung fallen nicht an; die Antragstellerin lebt bei ihren Eltern. Mit vielen Bewerbungen um einen Arbeitsplatz strebte sie in den vergangenen Jahren eine ihrer Qualifikation entsprechende Beschäftigung an und lehnte nicht ausreichend anspruchsvolle Tätigkeiten ab.