BGH - Urteil vom 09.12.2021
VII ZR 170/19
Normen:
SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 110 Abs. 1; SGB VII § 111 S. 1; BGB § 278;
Fundstellen:
BauR 2022, 644
MDR 2022, 434
ZfBR 2022, 354
r+s 2022, 173
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 708/13
OLG Thüringen, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 113/16

Rückgriffsanspruch des gesetzlichen Unfallversicherers gegen den Unternehmer hinsichtlich Haftungsbeschränkung; Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls als Arbeitsunfall

BGH, Urteil vom 09.12.2021 - Aktenzeichen VII ZR 170/19

DRsp Nr. 2022/2490

Rückgriffsanspruch des gesetzlichen Unfallversicherers gegen den Unternehmer hinsichtlich Haftungsbeschränkung; Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls als Arbeitsunfall

Ein Rückgriffsanspruch des gesetzlichen Unfallversicherers gegen den Unternehmer gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass der Unternehmer, dessen Haftung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beschränkt ist, selbst oder durch eine in § 111 Satz 1 SGB VII genannte, in Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen handelnde, vertretungsberechtigte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Eine Zurechnung des Verschuldens sonstiger Personen, die den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, gemäß § 278 BGB kommt im Rahmen des Rückgriffsanspruchs gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Teilzwischenund Teilendurteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Juli 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. August 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und der Beschwerdeverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.