BAG - Beschluss vom 20.10.2021
7 ABR 34/20
Normen:
TV Telearbeit v. 01.05.2016 Anl. 1 § 2 Abs. 6; TV Telearbeit v. 01.05.2016 Anl. 1 § 13 Abs. 1; MTV DeTeAccounting v. 09.12.2008 § 6;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 _ 99 Nr. 176
ArbRB 2022, 139
BB 2022, 1464
BB 2022, 755
EzA BetrVG 2001 _ 99 Versetzung Nr. 13
EzA-SD 2022, 9
NZA 2022, 494
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 14.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 11/20
ArbG Bonn, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 45/19

Rückkehr von der häuslichen Telearbeit zum Arbeitsplatz in der Betriebsstätte als Versetzung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVGDogmatische Trennung zwischen Vertragskontrolle und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVGKein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG bei Organisationsentscheidung des ArbeitgebersUnternehmerische Entscheidung als Grund für eine Versetzung

BAG, Beschluss vom 20.10.2021 - Aktenzeichen 7 ABR 34/20

DRsp Nr. 2022/4472

Rückkehr von der häuslichen Telearbeit zum Arbeitsplatz in der Betriebsstätte als Versetzung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG Dogmatische Trennung zwischen Vertragskontrolle und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG Kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG bei Organisationsentscheidung des Arbeitgebers Unternehmerische Entscheidung als Grund für eine Versetzung

Orientierungssätze: 1. Soll ein Arbeitnehmer, der bislang im Rahmen einer Beschäftigung in alternierender Telearbeit weit überwiegend an einem vom Arbeitgeber eingerichteten häuslichen Arbeitsplatz tätig war, wieder ausschließlich an der Betriebsstätte eingesetzt werden, liegt darin regelmäßig eine beteiligungspflichtige Versetzung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG (Rn. 18 ff.). 2. Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu dieser Maßnahme nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG erfolgreich auf Verstöße gegen Normen stützen, die lediglich die individualrechtliche Unwirksamkeit des Widerrufs der Telearbeitsvereinbarung bzw. der Versetzung bewirken und die die ausschließliche Beschäftigung in der Betriebsstätte nicht untersagen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen und Versetzungen ist kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle (Rn. 42 ff.).