LAG Köln - Urteil vom 09.03.2005
7 (11) Sa 1242/04
Normen:
TzBfG § 14 § 16 ; LBG NRW § 45 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 71
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3397/04

Rückkehrprognose bei Kettenbefristung zur Vertretung - vermutete Dienstunfähigkeit als starkes Indiz für positive Rückkehrprognose

LAG Köln, Urteil vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 7 (11) Sa 1242/04

DRsp Nr. 2005/18731

Rückkehrprognose bei Kettenbefristung zur Vertretung - vermutete Dienstunfähigkeit als starkes Indiz für positive Rückkehrprognose

»1. Der Befristungsgrund der Vertretung erfordert eine positive Prognose darüber, dass der zu vertretende Mitarbeiter nochmals an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird.2. Bei sogenannten Kettenbefristungen sind mit fortschreitender Zeit und wachsender Anzahl einander ablösender Vertragsbefristungen um so strengere Anforderungen an die Prognose zu stellen.3. Der beamtenrechtliche Tatbestand der vermuteten Dienstunfähigkeit gemäß § 45 I 2 LBG NRW stellt ein erhebliches Indiz gegen eine positive Rückkehrprognose dar.«

Normenkette:

TzBfG § 14 § 16 ; LBG NRW § 45 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und wegen der Gründe, die die 11. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Entfristungsklage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 01.09.2004 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem beklagten Land am 15.09.2004 zugestellt. Das beklagte Land hat hiergegen am 15.10.2004 Berufung einlegen und diese am 15.11.2004 begründen lassen.