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Die Beteiligten streiten darüber, ob aufgrund eines Neufeststellungsantrages des Klägers bei dessen Rente Ersatzzeiten anzurechnen sind.
Der Kläger ist Rußlanddeutscher. Seine Eltern wurden im Jahre 1941 aus einem deutschen Siedlungsgebiet an der Wolga nach Sibirien verbracht. 1949 wurde der Kläger in P. /Gebiet B. geboren. Am 26. Juni 1967 nahm er in Kasachstan erstmals eine Beschäftigung (als Dreherlehrling) auf. In der Zeit vom 21. Juni 1968 bis 25. Juni 1970 leistete er Wehrdienst in der Sowjetarmee. Anschließend arbeitete der Kläger - mit nur kurzen Unterbrechungen - in verschiedenen Berufen. Ab März 1987 erhielt er dort eine Invalidenrente.
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