BSG - Urteil vom 09.09.1998
B 13 RJ 63/97 R
Normen:
SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 3, § 250 Abs. 2 Nr. 3 ;

Rückkehrverhinderung von Rußlanddeutschen, Anrechnung als Ersatzzeit

BSG, Urteil vom 09.09.1998 - Aktenzeichen B 13 RJ 63/97 R

DRsp Nr. 1999/4602

Rückkehrverhinderung von Rußlanddeutschen, Anrechnung als Ersatzzeit

1. Im Hinblick auf die völlige rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Kinder von ihren Eltern ist es bei dem Tatbestand der Rückkehrverhinderung/des Festgehaltenwerdens unerheblich, ob sie noch am ursprünglichen Wohnort der Eltern oder erst nach der Deportation geboren worden sind (Anschluß ua an BSG vom 30.6.1997 - 8 RKn 7/96 = SozR 3-2600 § 250 Nr. 4 und BSG vom 12.12.1995 - 8 RKn 4/94). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 3, § 250 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob aufgrund eines Neufeststellungsantrages des Klägers bei dessen Rente Ersatzzeiten anzurechnen sind.

Der Kläger ist Rußlanddeutscher. Seine Eltern wurden im Jahre 1941 aus einem deutschen Siedlungsgebiet an der Wolga nach Sibirien verbracht. 1949 wurde der Kläger in P. /Gebiet B. geboren. Am 26. Juni 1967 nahm er in Kasachstan erstmals eine Beschäftigung (als Dreherlehrling) auf. In der Zeit vom 21. Juni 1968 bis 25. Juni 1970 leistete er Wehrdienst in der Sowjetarmee. Anschließend arbeitete der Kläger - mit nur kurzen Unterbrechungen - in verschiedenen Berufen. Ab März 1987 erhielt er dort eine Invalidenrente.