LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.02.2017
L 4 U 632/16
Normen:
SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 136/16

Rücknahme der Anerkennung einer BerufskrankheitKostenauferlegung wegen missbräuchlicher RechtsverfolgungVöllige Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2017 - Aktenzeichen L 4 U 632/16

DRsp Nr. 2017/15074

Rücknahme der Anerkennung einer Berufskrankheit Kostenauferlegung wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung Völlige Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung

1. Nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. 2. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 14.09.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 500,00 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

"1. 2. 3. 4. 5. "1. 2. 3. 4. a) b) 5.