Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 14.09.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 500,00 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
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