BVerwG - Beschluss vom 04.04.2011
2 B 7.10
Normen:
BeamtVG § 35 Abs. 1 S. 2; BVG § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 05.633

Rücknahme der Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall wegen Zweifeln an der Kausalität zwischen Ereignis und Schaden

BVerwG, Beschluss vom 04.04.2011 - Aktenzeichen 2 B 7.10

DRsp Nr. 2011/14242

Rücknahme der Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall wegen Zweifeln an der Kausalität zwischen Ereignis und Schaden

Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall liegen schon dann vor, wenn nachträglich festgestellt wird, dass der Kausalzusammenhang bei Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestand.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 184 € festgesetzt.

Normenkette:

BeamtVG § 35 Abs. 1 S. 2; BVG § 31 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch wegen Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

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