LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.11.2023
L 5 AS 97/23
Normen:
SGB II § 7 Abs. 4; SGB X § 45;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 09.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2669/17

Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgrund Leistungsausschlusses wegen gleichzeitigen Bezugs einer Versicherungsaltersrente vom Rentenfond der Russischen Föderation

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.11.2023 - Aktenzeichen L 5 AS 97/23

DRsp Nr. 2024/246

Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgrund Leistungsausschlusses wegen gleichzeitigen Bezugs einer Versicherungsaltersrente vom Rentenfond der Russischen Föderation

1. Der Bezug einer "Versicherungsaltersrente" von dem Rentenfond der Russischen Föderation führt zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 SGB II. Dies gilt auch, wenn die Rente wegen eines behinderten Kindes mit Abschlägen vorzeitig in Anspruch genommen wurde. 2. Die Rücknahme von rechtswidrigen vorläufigen Leistungen nach dem SGB II für die Vergangenheit gemäß § 45 Abs 1 SGB X ist auch nach Einführung von § 41a Abs 2 Satz 4 SGB X zum 1. August 2016 zulässig. 3. Zu den Anforderungen an die grob fahrlässige Verletzung von Mitteilungspflichten bei fehlenden Deutschkenntnissen. 4. Ein vorrangiger Erstattungsanspruch des Jobcenters gegen den Träger der örtlichen Sozialhilfe setzt nach § 105 Abs. 3 SGB X dessen Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit im Erstattungszeitraum voraus. 5. Es kann offenbleiben, ob eine an das Jobcenter gezahlte Geldauflage zur Schadenswiedergutmachung gemäß § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO bei der Vollstreckung eingewendet werden kann. Bei der Feststellung der Erstattung überzahlter Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 SGB X sind diese Zahlungen nicht zu berücksichtigen.

Tenor