BSG - Urteil vom 02.04.2009
B 2 U 25/07 R
Normen:
SGB VII § 63 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 283/04
SG Detmold, vom 28.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 119/04

Rücknahme der Bewilligung von Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; objektive Beweislast der Berufsgenossenschaft für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts

BSG, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen B 2 U 25/07 R

DRsp Nr. 2009/20279

Rücknahme der Bewilligung von Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; objektive Beweislast der Berufsgenossenschaft für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts

Ein Verwaltungsakt ist auch iS des § 45 Abs. 1 SGB X rechtswidrig, wenn die begünstigende Rechtsposition aufgrund späterer Erkenntnisse von Anfang an rechtsfehlerhaft war. Die Rechtswidrigkeit der begünstigenden Entscheidung muss feststehen, bloße Zweifel am Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen genügen nicht.

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2007 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28. September 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat den Klägern deren notwendige außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 63 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme von Waisenrenten bewilligenden Verwaltungsakten.