OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.12.2020
12 B 1241/20
Normen:
SGB VIII § 45 Abs. 7 S. 1; SGB VIII § 35a;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 610/20

Rücknahme einer Betriebserlaubnis für eine stationäre Jugendhilfeeinrichtung bei Gefahr der Kindeswohlgefährdung; Mangelnde Bereitschaft oder Fähigkeit des Trägers der Einrichtung die Gefährdung abzuwenden.; Beschwerde gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2020 - Aktenzeichen 12 B 1241/20

DRsp Nr. 2021/387

Rücknahme einer Betriebserlaubnis für eine stationäre Jugendhilfeeinrichtung bei Gefahr der Kindeswohlgefährdung; Mangelnde Bereitschaft oder Fähigkeit des Trägers der Einrichtung die Gefährdung abzuwenden.; Beschwerde gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 45 Abs. 7 S. 1; SGB VIII § 35a;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die von dem Antragsteller innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung.