LSG Bayern - Urteil vom 18.09.2019
L 19 R 252/17
Normen:
SGB X § 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 292/16

Rücknahme einer Bewilligung von ÜbergangsgeldKenntnisnahme eines begünstigenden BewilligungsbescheidesGrob fahrlässige Unkenntnis

LSG Bayern, Urteil vom 18.09.2019 - Aktenzeichen L 19 R 252/17

DRsp Nr. 2019/14932

Rücknahme einer Bewilligung von Übergangsgeld Kenntnisnahme eines begünstigenden Bewilligungsbescheides Grob fahrlässige Unkenntnis

1. Ein Verwaltungsakt ist von einem Begünstigten grundsätzlich nicht auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen, wenn im Verwaltungsverfahren zutreffende Angaben gemacht worden sind. 2. Ein begünstigender Bewilligungsbescheid muss allerdings zumindest gelesen und zur Kenntnis genommen werden. 3. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn der Adressat, hätte er den Bewilligungsbescheid gelesen und zur Kenntnis genommen, auf Grund einfachster und naheliegender Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder jedenfalls so nicht besteht.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.02.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die (teilweise) Rücknahme einer Bewilligung von Übergangsgeld und um die Erstattung einer eingetretenen Überzahlung in Höhe von 5.166,51 EUR.