LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.12.2001
3 Sa 479/01
Normen:
BGB § 1004 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 28.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2410/00

Rücknahme einer Ermahnung und deren Entfernung aus seiner Personalakte

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 3 Sa 479/01

DRsp Nr. 2003/5047

Rücknahme einer Ermahnung und deren Entfernung aus seiner Personalakte

»Der neben dem Antrag, eine Mißbilligung aus der Personalakte zu entfernen, gestellte Antrag, diese auch zurückzunehmen, hat gegenüber dem Entfernungsantrag regelmäßig allenfalls dann eigenständige Bedeutung, wenn die Mißbilligung nur aus formellen Gründen zu beseitigen ist.«

Normenkette:

BGB § 1004 ;

Tatbestand:

Der Kläger klagt auf Rücknahme der Ermahnung vom 23.10.2000 und deren Entfernung aus seiner Personalakte.