BVerwG - Beschluss vom 11.05.2011
6 P 4.10
Normen:
NdsPersVG § 63; NdsPersVG § 75;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 18 LP 12/07
VG Hannover, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 A 658/06

Rücknahme einer vollzogenen Maßnahme; Rechtsanspruch des Personalrats; Übertragung der Zuständigkeit in Personalangelegenheiten der Lehrkräfte auf die Schulen; allgemeine Regelung; Herstellung des Benehmens mit dem Personalrat

BVerwG, Beschluss vom 11.05.2011 - Aktenzeichen 6 P 4.10

DRsp Nr. 2011/10918

Rücknahme einer vollzogenen Maßnahme; Rechtsanspruch des Personalrats; Übertragung der Zuständigkeit in Personalangelegenheiten der Lehrkräfte auf die Schulen; allgemeine Regelung; Herstellung des Benehmens mit dem Personalrat

1. § 63 Satz 2 NdsPersVG verleiht dem Personalrat, dessen Beteiligungsrecht verletzt worden ist, unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Rücknahme der vollzogenen Maßnahme.2. Der Runderlass des Niedersächsischen Kultusministers vom 31. Mai 2007, durch welchen die Zuständigkeit in Personalangelegenheiten der Lehrkräfte auf die Schulen übertragen wird, ist eine allgemeine Regelung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 15 NdsPersVG und unterlag daher dem Verfahren der Benehmensherstellung.

Tenor