BSG - Urteil vom 04.06.1991
12 RK 4/90
Normen:
RVO § 180 Abs. 7, § 551 Abs. 2 ; SGB X § 44 Abs. 2, § 44 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 511 Nr. 1

Rücknahme eines Beitragsbescheides und eines auf Beitragsrückständen beruhenden Bescheides über den Ausschluß aus einer Ersatzkasse

BSG, Urteil vom 04.06.1991 - Aktenzeichen 12 RK 4/90

DRsp Nr. 1998/7674

Rücknahme eines Beitragsbescheides und eines auf Beitragsrückständen beruhenden Bescheides über den Ausschluß aus einer Ersatzkasse

1. Ersatzkassen können in ihrer Satzung bestimmen, daß Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung - soweit sie nicht dem Ausgleich eines unfallbedingten Mehrbedarfs dienen - bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden.2. Die Bestimmung einer Ersatzkassensatzung über die Möglichkeit zum Ausschluß eines Mitgliedes bei mindestens dreimonatigem Beitragsverzug verstößt jedenfalls dann nicht gegen höherrangiges Recht, wenn der Kasse insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 180 Abs. 7, § 551 Abs. 2 ; SGB X § 44 Abs. 2, § 44 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten in einem Überprüfungsverfahren um die Höhe des Beitrags zur freiwilligen Krankenversicherung und um die Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses aus der Versicherung.