LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.10.2001
L 4 KR 4475/00
Normen:
SGB V § 51 Abs. 1 § 51 Abs. 3 ; SGB VI § 116 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 16.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 2380/99

Rücknahme eines fingierten Rentenantrags, Verschiebung des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2001 - Aktenzeichen L 4 KR 4475/00

DRsp Nr. 2006/11331

Rücknahme eines fingierten Rentenantrags, Verschiebung des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit

1. Voraussetzung für die Rücknahme eines fingierten Rentenantrags ohne Zustimmung der Krankenkasse ist, dass sie bei rechtmäßiger Ermessensausübung die Stellung eines Antrags auf Rehabilitationsleistungen nicht verlangen konnte. 2. Durch die Aussicht auf die Inanspruchnahme von tarifvertraglich zugesichertem Überbrückungsgeld wird kein einer wesentlichen Verbesserung des Rentenanspruchs gleichkommendes berechtigtes Interesse des Versicherten begründet, das eine Verschiebung des Versicherungsfalls der EU begründen könnte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 51 Abs. 1 § 51 Abs. 3 ; SGB VI § 116 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanz: SG Mannheim, vom 16.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 2380/99