LAG Hamm - Urteil vom 15.01.2004
16 Sa 391/03
Normen:
BGB § 623 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3279/01

Rücknahme eines Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang durch dreiseitigen Vertrag und gesetzliches Schriftformerfordernis nach § 623 BGB

LAG Hamm, Urteil vom 15.01.2004 - Aktenzeichen 16 Sa 391/03

DRsp Nr. 2004/9825

Rücknahme eines Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang durch dreiseitigen Vertrag und gesetzliches Schriftformerfordernis nach § 623 BGB

»1. Wird nach dem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber in einem dreiseitigen Vertrag mündlich die (Rücknahme) vereinbart, so wird das Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeitgeber, dem Betriebsveräußerer, beendet. Diese Vereinbarung unterliegt zu ihrer Wirksamkeit nicht dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB. 2. Durch die Vereinbarung im Altersteilzeitvertrag, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt ist, nicht kündigen darf, wird das außerordentliche Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen. Insoweit gelten die für Dauerschuldverhältnisse entwickelten Grundsätze.«

Normenkette:

BGB § 623 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 2) aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1) übergegangen ist sowie um die Rechtmäßigkeit mehrerer von beiden Beklagten ausgesprochener außerordentlicher Kündigungen.