OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.06.2021
3 LA 56/20
Normen:
SGB VIII § 45 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 45 Abs. 7 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 09.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 3/17

Rücknahme oder Widerruf der erteilten Erlaubnis für den Betrieb einer Jugendhilfeeinrichtung durch Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen in der Einrichtung (hier: körperliche Gewaltanwendungen); Nachträgliches Entfallen der Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 3 LA 56/20

DRsp Nr. 2021/12043

Rücknahme oder Widerruf der erteilten Erlaubnis für den Betrieb einer Jugendhilfeeinrichtung durch Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen in der Einrichtung (hier: körperliche Gewaltanwendungen); Nachträgliches Entfallen der Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis

1. Ob eine klärungsbedürftige allgemeine Rechtsfrage vorliegt, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Zulassungsantrag, so dass dann, wenn die Rechtsfrage aufgrund einer Gesetzesänderung weggefallen ist, eine Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht mehr in Betracht kommt.2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung können sich auch aus einer nachträglichen Veränderung der Sach- und Rechtslage ergeben, soweit dieser auch materiell-rechtliche Bedeutung für die Beurteilung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs zukommt; denn § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO öffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit Blick auf das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels.