BSG - Urteil vom 15.08.1996
9 RV 22/95
Normen:
SGB X § 45 Abs. 3 S. 3 § 48 Abs. 3 ; BVG § 44 Abs. 5 § 56 ;
Fundstellen:
BSGE 79, 92
NZS 1997, 248
SozR 3-1300 § 45 Nr. 30

Rücknahme von Folgebescheiden nach § 45 SGB X

BSG, Urteil vom 15.08.1996 - Aktenzeichen 9 RV 22/95

DRsp Nr. 1997/2205

Rücknahme von Folgebescheiden nach § 45 SGB X

1. An der Auffassung, daß wegen Änderung der Verhältnisse ergangene Folgebescheide nicht schon deswegen nach § 45 SGB X zurückgenommen werden können, weil sie auf einem rechtswidrigen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Ausgangsbescheid) aufbauen, ist festzuhalten. Das gilt selbst für den Fall, daß die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides darauf beruht, daß die Anrechnung einer bestimmten Einkunftsart auf eine einkommensabhängige Sozialleistung unterblieben ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 3 S. 3 § 48 Abs. 3 ; BVG § 44 Abs. 5 § 56 ;

Gründe:

.I. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, die seit Juli 1976 ergangenen Anpassungsbescheide hinsichtlich der von der Klägerin bezogenen wiederaufgelebten Witwenrente deswegen aufzuheben, weil die Anrechnung einer betrieblichen "Witwenbeihilfe" seit April 1962 unterblieben war.