LSG Hessen - Urteil vom 25.11.2013
L 9 AS 591/11
Normen:
SGB X § 24; SGB X § 40 Abs. 1; SGB X § 45; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 2; BGB § 808 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 23.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 627/08

Rücknahme von GrundsicherungsleistungsbescheidenTreuhänderisch gehaltenes VermögenFremdvergleich bei Schuldverpflichtungen unter nahen AngehörigenBestellung eines PfandrechtsSparbuch als hinkendes Legitimationspapier

LSG Hessen, Urteil vom 25.11.2013 - Aktenzeichen L 9 AS 591/11

DRsp Nr. 2015/19153

Rücknahme von Grundsicherungsleistungsbescheiden Treuhänderisch gehaltenes Vermögen Fremdvergleich bei Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen Bestellung eines Pfandrechts Sparbuch als hinkendes Legitimationspapier

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein. 2. Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss. 3. Im Unterschied zum Treuhandverhältnis, das durch die Einräumung größerer Rechtsmacht im Außenverhältnis als aufgrund der Treuhandabrede im Innenverhältnis tatsächlich bestehend charakterisiert ist, wird bei der Bestellung eines Pfandrechts von vornherein dem Pfandrechtsgläubiger nur ein Verwertungsrecht eingeräumt. 4. Bei Sparbüchern handelt es sich um so genannte "hinkende Legitimationspapiere", die zwar auf den Namen des Forderungsinhabers lauten, jedoch die Leistung an jeden Inhaber dieses Papiers mit befreiender Wirkung erfolgen kann (§ 808 Abs. 1 BGB).

Tenor

I. II. III.