BSG - Beschluß vom 16.09.1998
B 6 KA 40/98 B
Normen:
BMV-Ä § 45 Abs. 2; SGB V § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 ; SGB X § 45 ;

Rücknahme von Honorarberichtigungen der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 45 SGB X

BSG, Beschluß vom 16.09.1998 - Aktenzeichen B 6 KA 40/98 B

DRsp Nr. 1999/2290

Rücknahme von Honorarberichtigungen der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 45 SGB X

1. Auf die rechnerische und gebührenordnungsmäßige Berichtigung von Honorarbescheiden der Kassenärztlichen Vereinigungen findet § 45 SGB X keine Anwendung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Ä § 45 Abs. 2; SGB V § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 ; SGB X § 45 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die Revision nur zugelassen werden, wenn der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage aufwirft, die klärungsbedürftig, klärungsfähig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Diese Voraussetzungen müssen, wie sich aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ergibt, in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. Daran fehlt es hier.