Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die Revision nur zugelassen werden, wenn der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage aufwirft, die klärungsbedürftig, klärungsfähig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Diese Voraussetzungen müssen, wie sich aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ergibt, in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. Daran fehlt es hier.
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