BSG - Urteil vom 09.12.1998
B 9 V 41/97 R
Normen:
BVG § 7 Abs. 2 ; SGB I § 2 Abs. 2 ; SGB X § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 45 Abs. 2 ;

Rücknahme von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung für die Zukunft, Vertrauensschutz, Ermessen

BSG, Urteil vom 09.12.1998 - Aktenzeichen B 9 V 41/97 R

DRsp Nr. 1999/6591

Rücknahme von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung für die Zukunft, Vertrauensschutz, Ermessen

1. Die Vertrauensschutzprüfung geht im Rahmen des § 45 SGB X sowohl zeitlich als sachlich einer etwaigen Ermessensentscheidung vor.2. Verwaltungsakte, die, weil das Ermessen auf Null reduziert ist, als rechtsgebundene zu ergehen haben, aber als Ermessensentscheidung mit richtigem Ergebnis erlassen worden sind, können auch bei unrichtiger Begründung rechtmäßig sein.3. Die Die Beurteilung der "Rechtswidrigkeit" des zurückzunehmenden Bescheides i.S.. des § 45 SGB X erfolgt nach der Sach- und Rechtslage zZ seines Erlasses.4. Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen, so kann der Leistungsträger bei der Ausübung des ihm in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumten Ermessens nicht außer acht lassen, daß jedenfalls zu dem Zeitpunkt, von dem ab die Rücknahme eines Dauerleistungsbescheides wirksam werden soll, inzwischen die Leistungsvoraussetzungen eingetreten sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 7 Abs. 2 ; SGB I § 2 Abs. 2 ; SGB X § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 45 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides.