1. Daß das Zugunstenverfahren nach § 44SGB X ausschließlich der Herstellung der materiellen Gerechtigkeit dient, kann der Betroffene nicht die Wiedereinräumung einer ihm materiell nicht zustehenden Rechtsposition verlangen.2. Nicht schon dann, wenn der Verwaltungsakt irgendwie fehlerhaft war, besteht eine Verpflichtung des Leistungsträgers zur Rücknahme nach § 44SGB X. Voraussetzung ist, daß er vom materiellen Ergebnis her berechtigt war, dem Betroffenen also bei der Aufhebung von Leistungsbewilligungen die entzogene Leistung nach materiellem Recht zugestanden hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]