LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.09.2005
2 Ta 207/05
Normen:
ArbGG § 54 Abs. 5 S. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2410/05

Rücknahmefiktion des § 54 Abs. 5 S. 4 ArbGG kann auch bei Ruhen des Verfahrens auf Antrag der Parteien vorliegen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.09.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 207/05

DRsp Nr. 2005/17999

Rücknahmefiktion des § 54 Abs. 5 S. 4 ArbGG kann auch bei Ruhen des Verfahrens auf Antrag der Parteien vorliegen

»Ein Fall des § 54 Abs. 5 S. 4 ArbGG liegt auch dann vor, wenn die Parteien zwar in der Güteverhandlung erscheinen und Erklärungen abgeben, dann jedoch das Ruhen des Verfahrens beantragen, weil nach einer anderen Einsatzmöglichkeit für die Arbeitnehmerin gesucht werden soll. Dieser Fall ist dem vergleichbar, dass die Parteien den Ausgang eines Parallelverfahrens abwarten wollen.«

Normenkette:

ArbGG § 54 Abs. 5 S. 4 ;

Gründe:

I.

Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, mit der eine Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt worden ist.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 21.09.1987 als Reinmachekraft beschäftigt. Sie wird in verschiedenen Objekten eingesetzt. Die Vergütung beträgt 7,68 EUR brutto je Stunde. Mit Änderungskündigung vom 28.07.2004 (Bl. 5 d. A.) sprach die Beklagte eine Kündigung zum 31.01.2005 wegen Objektverlustes aus und teilte mit, die wöchentliche Arbeitszeit verringere sich von 37,5 auf 25 Stunden. Mit der am 18.08.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Änderungskündigung angegriffen.