I.
Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, mit der eine Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt worden ist.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 21.09.1987 als Reinmachekraft beschäftigt. Sie wird in verschiedenen Objekten eingesetzt. Die Vergütung beträgt 7,68 EUR brutto je Stunde. Mit Änderungskündigung vom 28.07.2004 (Bl. 5 d. A.) sprach die Beklagte eine Kündigung zum 31.01.2005 wegen Objektverlustes aus und teilte mit, die wöchentliche Arbeitszeit verringere sich von 37,5 auf 25 Stunden. Mit der am 18.08.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Änderungskündigung angegriffen.
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